- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Das zeigen einige Gerichtsurteile zur Maskenpflicht im Betrieb, zu pandemiebedingten Kündigungen sowie dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für angestellte Geschäftsführer. Nachsichtig wegen der Corona-Krise müssen unter Umständen sogar Banken sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer pandemiebedingten Kurzarbeit seinen Zahlungsverpflichtungen für einen Kredit nicht im gewohnten Maße nachkommen kann.
Zu Streit kann es führen, wenn ein Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnet. Denn nicht jeder Beschäftigte ist damit einverstanden, an seinem Arbeitsplatz eine Schutzmaske tragen zu müssen. So auch in einem Fall, bei dem eine Arbeitnehmerin darauf bestanden hatte, statt eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen ein Gesichtsvisier tragen zu dürfen.
Das wurde ihr von ihrem Arbeitgeber unter Hinweis darauf, dass eine Mund-Nasen-Maske einen deutlich besseren Schutz als ein Gesichtsvisier biete, verweigert. Der Unternehmer bestand vielmehr darauf, dass sich die Mitarbeiterin seiner Anweisung zu fügen habe.
Nicht unzumutbar
Der Arbeitgeber bekam vom Berliner Arbeitsgericht (Az.: 42 Ga 13034/20) recht. Denn es habe sich gezeigt, dass ein Gesichtsvisier insbesondere zum Schutz Dritter weniger geeignet sei als eine Maske.
Die Klägerin habe im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich beziehungsweise für sie nicht unzumutbar sei. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Siegburg ging in einem anderen Gerichtsfall mit seinem Urteil (Az.: 4 Ga 18/20) noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass ein Beschäftigter unter bestimmten Bedingungen sogar des Arbeitsplatzes verwiesen werden kann. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn er sich in Zeiten der Corona-Pandemie weigert, trotz Anweisung seines Arbeitgebers eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Betriebsbedingte Kündigung
Ebenfalls das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil (Az.: 38 Ca 4569/20) entschieden, dass allein ein Hinweis auf die Covid-19-Pandemie und einen vermeintlich dadurch verursachten Umsatzrückgang nicht ausreicht, um einem Beschäftigen betriebsbedingt kündigen zu können.
Der Arbeitgeber müsse vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darlegen und beweisen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten sei.
Werde in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet, so spreche das gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf, der eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnte.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer?
Bei einem anderen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ging es um die Frage, ob auch ein angestellter Geschäftsführer unter Umständen Anrecht auf ein Kurzarbeitergeld haben kann.
Das Sozialgericht Speyer hat dazu entschieden (Az.: S 1 AL 134/20), dass angestellte Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie andere Angestellte der Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld wegen der Pandemie haben können.
Nach Ansicht der Richter widerspricht es der Intention des Gesetzgebers, möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungs-Verhältnis zu halten, wenn angestellten Geschäftsführern des Unternehmens die Zahlung verweigert wird.
Zahlungsaufschub wegen Covid-19?
Inwieweit ein Arbeitnehmer auch von seiner Bank mit Nachsicht aufgrund der Corona-Pandemie rechnen kann, zeigt ein weiterer Gerichtsfall. Einem Beschäftigten, der wegen pandemiebedingter Kurzarbeit über ein nur geringes Einkommen verfügt, muss die Rückzahlung eines Darlehens für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Beschluss entschieden (Az.: 32 C 1631/20 (89)).
Der Entscheidung lag ein Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Bank zugrunde. Diese hatte die Geschäftsbeziehung gekündigt und den Antragsteller gleichzeitig dazu aufgefordert, sein überzogenes Konto kurzfristig auszugleichen. Dazu fühlte sich der von Kurzarbeit betroffene Mann finanziell nicht in der Lage.
Das Frankfurter Amtsgericht hatte ein Einsehen mit ihm und gab seinem Antrag statt. Wegen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sei das Geldinstitut zu einer dreimonatigen Stundung verpflichtet.
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