- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 4 Minuten
Arbeitswelt: was sich 2023 ändert
Technologische Entwicklungen verändern die Art und Weise, wie wir nicht nur unser Leben, sondern auch unsere Arbeit gestalten. In nur wenigen Jahren hat die Digitalisierung das Arbeitsleben nachhaltig beeinflusst – und das ist erst der Anfang. Was kommt als nächstes? In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des Gesetzgebers für 2023, die neben Beitragsanpassungen auch die Digitalisierung weiter fördern.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird elektronisch
Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitnehmer/innen nicht mehr dazu verpflichtet, bei Krankmeldung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier vorzulegen. Stattdessen müssen Arbeitgeber bei den Krankenkassen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter/innen abrufen. Damit schließt sich der Kreis zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bereits 2017 für alle Neuerkrankungen eingeführt wurde.
Auf den Weg dahin gab es allerdings viele Hürden, da viele Arztpraxen nicht über die nötige IT-Ausstattung verfügten. Glücklicherweise hat sich die Situation inzwischen deutlich verbessert: fast 95 Prozent aller entsprechenden Datenübermittlungen erfolgen heute elektronisch.
Wichtiger Hinweis für Arbeitnehmende: Die neue Regelung ersetzt nicht Ihre Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Im Gegenteil: Diese Pflicht ist sogar noch wichtiger geworden, da Arbeitgeber nun regelmäßig bei den Krankenkassen die Daten abrufen müssen. Des Weiteren müssen Sie zwingend die richtigen Daten angeben, damit der Arbeitgeber die korrekten Informationen bekommt.
Beitragssatz für Arbeitslosenversicherung steigt
Die Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent zum 1. Januar 2023 hat für Beschäftigte und Arbeitgeber einiges an Änderungen im Gepäck. Der Grund: der Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte von beiden Seiten getragen. Dies bedeutet, dass der Beitrag für Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils um 0,1 Prozentpunkte erhöht wird. Dieser Anstieg ist nicht nur für diejenigen mit niedrigem Einkommen, sondern auch für höher verdienende Beschäftigte und Arbeitgeber eine finanzielle Belastung.
Allerdings können Arbeitnehmer bei Beitragserhöhungen im Rahmen des Werbungskostenabzugs einen Teil der Beiträge absetzen, sofern sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Der Abzug kann zusammen mit den anderen Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.000 Euro geltend gemacht werden. Arbeitgeber können wiederum einen Teil der Beiträge als Betriebsausgaben absetzen. Auch hier gelten Einschränkungen. Diese beiden Methoden können helfen, die finanziellen Belastungen durch die Erhöhung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung zu mildern.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)und Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung:
- 2023
- BBG 7.300 € x 1,3 % = 94,90 € (West)
- BBG 7.100 € x 1,3 % = 92,30 € (Ost)
- 2022
- BBG 7.050 € x 1,2 % = 84,60 € (West)
- BBG 6.750 € x 1,2 % = 81,00 € (Ost)
Mindestvergütung für Auszubildende von mindestens 620€
Trotz steigender Kosten ist eine gute Ausbildung noch immer die beste Investition in die Zukunft. Ab dem nächsten Kalenderjahr dürfen sich angehende Azubis über höhere Mindestausbildungsvergütungen freuen. Der gesetzliche Mindestlohn für das erste Ausbildungsjahr beträgt schon ab dem nächsten Jahr 620 Euro (bisher: 585 Euro für Ausbildungsjahrgang 2022) monatlich.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann jeweils einige Aufschläge. Mit den höheren Löhnen, die Azubis ab 2023 erhalten, bekommen sie mehr Geld, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und besser für ihre Zukunft zu sparen. Diese Erhöhungen sind ein wichtiger Schritt, um Azubis die Möglichkeit zu geben, sich finanziell abzusichern. Azubis sollten sich in jedem Fall auf der Website des zuständigen Ministeriums über die neuen Bestimmungen informieren, um nichts zu verpassen.
Ausnahme: Die Regelung greift nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie Erzieher/innen oder auch reglementierte Ausbildungen in der Physiotherapie oder Ergotherapie.
Sollte der Ausbildungsbetrieb sich nicht an die Regelung halten, können Azubis Nachzahlungen fordern und es winken Bußgelder für den Betrieb aufgrund Ordnungswidrigkeit.
Mehr Infos und Praxisbeispiele zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.de/verbraucherzentrale/einkommen-abgaben-steuern-79142
Mindestlohnanpassung in vielen Branchen
Die Inflation setzt viele Berufsgruppen, wie beispielsweise in der Pflege, unter massiven finanziellen Druck. Mit den neuen Anpassungen der Löhne in 2023 sollte ein wenig Aufatmen möglich sein. Bei diesen branchenspezifischen in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen gibt es folgende Erhöhungen:
Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
Branche | Aktuell | Neu | Termin |
Aus- und Weiterbildung, Päd. Mitarbeiter | 17,18 | 17,87 | 01/2023 |
Dachdeckerhandwerk (Geselle) | 14,50 | 14,80 | 01/2023 |
Elektrohandwerk | 12,90 | 13,40 | 01/2023 |
Fleischwirtschaft | 12,00 | 12,30 | 12/2023 |
Geld- und Werttransporte (je nach Bundesland, z.B. NRW) | 20,00 | 20,64 | 08/2023 |
Leih-/Zeitarbeit | 12,43 | 13,00 | 04/2023 |
Sicherheitskräfte an Flughäfen (NRW) | 17,19 | 17,84 | 04/2023 |
Mindestlohn Altenpflege (in Euro pro Stunde):
Aktuell | Mai 2023 | Dezember 2023 | |
Pflegehilfskräfte | 13,70 | 13,90 | 14,15 |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 14,60 | 14,90 | 15,25 |
Pflegefachkräfte | 17,10 | 17,65 | 18,25 |
Dazu sei gesagt, dass jede Pflegeeinrichtung eine Tarifzahlung sicherstellen muss. Außerdem gibt es für Beschäftigte in der Altenpflege mehr Urlaub: Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche haben über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus im Jahr 2023 Anspruch auf neun Urlaubstage zusätzlich.
Kost & Logis für Arbeitnehmer/innen
In Deutschland werden Sachbezüge wie etwa für ein spendiertes Essen, bei denen der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erbringt, nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteuert. Maßgeblich hierfür sind die sogenannten Sachbezugswerte, die stets ein Jahr im Voraus festgelegt werden.
Ab dem 1. Januar 2023 steigen die Werte für die Verpflegung auf 288 Euro (bisher 270 Euro). Dieser Satz umfasst jegliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind folgende Werte ab 2023 anzusetzen:
Frühstück 60 Euro monatlich / 2,00 Euro pro Tag,
Mittagessen und Abendessen je 114 Euro monatlich / 3,80 Euro pro Tag.
Der Sachbezugswert für die freie Unterkunft und Miete beträgt 2023 bundeseinheitlich 265 Euro (bisher: 241 Euro) monatlich.
„Was sich 2023 ändert!“
Nicht nur im Bereich der Arbeitswelt wird sich 2023 einiges ändern. Erfahren Sie in folgenden Artikeln mehr zu den Themen Gesundheit, Finanzen & Vorsorge, Lifestyle und Mobilität.
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Teil 1: Gesundheit
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Teil 2: Finanzen & Vorsorge
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Teil 3: Lifestyle
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Teil 4: Mobilität
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Teil 5: Arbeitswelt
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