- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Wer versucht, zwei raufende Hunde voneinander zu trennen und dabei gebissen wird, ist teilweise selbst schuld. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz (5 O 38/21) hervor.
Ein selbstständiger Dachdecker war mit seinem angeleinten Hund unterwegs, als er einen Nachbarn vor dessen Grundstück traf. Er blieb stehen, um sich mit dem Nachbarn zu unterhalten.
Der Familienhund des Nachbarn befand sich zu diesem Zeitpunkt ohne Leine in der offenen Garage. Als er den anderen Hund bemerkte, stürmte er auf ihn los. Seine Absichten waren nicht freundlich. Der Handwerker versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen. Dabei wurde er in den rechten Ringfinger gebissen. Dies führte zu dauerhaften Beschwerden: Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Taubheitsgefühl.
Hundebiss führt zu dauerhafter Beeinträchtigung
Der Mann verklagte daraufhin seine Nachbarn. Der Verdienstausfall durch die Verletzung sollte ersetzt werden. Außerdem erwartete er Schmerzensgeld. Mit der Klage hatte er nur teilweise Erfolg.
Es wurde vor Gericht nicht klar, welcher der beiden Hunde den Kläger gebissen hatte. Das ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht wichtig. Denn schon die Mitverursachung des Hundes der Beklagten oder ein bloßes mittelbares Verursachen reiche aus, um die Voraussetzungen einer Haftung im Sinne von § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu erfüllen.
Erhebliches Mitverschulden durch Eingriff
Der Hund habe zwar grundsätzlich unangeleint auf dem eigenen Grundstück laufen dürfen. Der Angeklagte wusste aber, dass er seinen Hund nicht hindern konnte, das Grundstück zu verlassen. Weder durch Zurufen noch körperlich wäre er dazu in der Lage gewesen. Er habe daher gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, als er seinen Hund frei auf dem nicht eingefriedeten Grundstück laufen ließ. Er muss nach Ansicht des Gerichts deswegen für die Verletzungsfolgen des Dachdeckers haften.
Weil der Kläger in das Gerangel der Tiere eingegriffen habe, treffe ihn aber eine erhebliche Mitschuld. Denn bei besonnener Abwägung der Risiken hätte es keinen Grund für einen Eingriff gegeben.
Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer würde in einer solchen angespannten Situation, in der sich zwei Hunde raufen beziehungsweise ein Hund offensichtlich ohne freundliche Absichten auf den anderen Hund zu rennt, diesem weder versuchen den Weg zu verstellen noch in das Geschehen einzugreifen.
Landgericht Koblenz
Die Mitschuld des Verletzten sei daher mit 50 Prozent zu bewerten.
In einem ähnlichen Fall hatte das Oldenburger Oberlandesgericht im Jahr 2019 entschieden, dass es sehr leichtfertig sei, ohne Schutzmaßnahmen in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier Hunde einzugreifen. Das Gericht ging in diesem Fall von einem Mitverschulden der Verletzten sogar von 80 Prozent aus.
Warum eine Hundehaftpflicht wichtig ist
Die Vorfälle zeigen, dass sich Situationen mit Hunden und deren Herrchen oder Frauchen in Sekundenschnelle in die falsche Richtung entwickeln können. Aus einer kleinen Unterhaltung mit dem Nachbarn kann eine ernste Verletzung und anschließender Rechtsstreit werden.
Als Hundebesitzer möchte man sicherstellen, dass sowohl der Hund als auch man selbst im Falle eines Falles gut abgesichert sind. Eine Hundehalterhaftpflicht-Versicherung haftet für Schäden, die der eigene Hund verursacht.
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Wie der Fall zeigt, kann aus einem spontanen Eingreifen schnell eine dauerhafte Beeinträchtigung entstehen. Jede/r Einzelne sollte sich über die finanzielle Absicherung von dauerhaften Gesundheitsschädigungen Gedanken machen – vor allem, wenn eine Familie von dem Einkommen abhängt.
Die ALH Gruppe bietet hierzu diverse Absicherungen wie eine private Unfallversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.
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