- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 5 Minuten
Gerade bei Veränderungen der Lebenssituation – etwa durch einen Berufswechsel, steigendes Einkommen, die Aufnahme eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit durch die Kinder – kann der Anspruch auf die beitragsfreie Mitversicherung entfallen. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage, welche Alternativen bestehen und welche Rolle die private Krankenversicherung (PKV) für Familien spielen kann.
Auf einen Blick: Für diese Familienangehörigen ist eine beitragsfreie Mitversicherung möglich
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mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
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nicht selbst versichert,
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nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit,
-
nicht hauptberuflich selbstständig und
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kein über einer bestimmten Grenze liegendes regelmäßiges Gesamteinkommen.
Voraussetzungen der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartner und Familienangehörige
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können beitragsfrei in der GKV mitversichert werden, wenn sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und kein oder nur ein geringfügiges regelmäßiges Gesamteinkommen erzielen.
Die Einkommensgrenze liegt bei
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565 Euro monatlich (Stand 2026)
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603 Euro monatlich bei einem Minijob
Was zählt zum regelmäßigen Gesamteinkommen?
Zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, unter anderem:
- Arbeitsentgelt (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld
- Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit
- regelmäßige Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalerträgen
- Renteneinkünfte
Nicht zum Gesamteinkommen zählen beispielsweise:
- BAföG-Leistungen und Stipendien
- Werbungskosten und Abschreibungen
- Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld
- nicht steuerpflichtiger Unterhalt
- Rententeilbeträge, die ausschließlich für Kindererziehungszeiten gezahlt werden
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich für Angehörige, die:
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hauptberuflich selbstständig sind
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versicherungsfrei sind (z. B. Beamte)
-
von der Versicherungspflicht befreit wurden
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selbst versicherungspflichtig sind, etwa als Arbeitnehmer
Voraussetzungen der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern
Die beitragsfreie Familienversicherung gilt für leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder sowie für Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden und Enkelkinder, die im Haushalt leben – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist
Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich krankenversichert, gelten besondere Regelungen für die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder:
- Verdient der privat krankenversicherte Elternteil über der Jahresarbeitsengelt-Grenze und zugleich mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil, ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ausgeschlossen. Das Kind kann entweder privat oder als freiwilliges Mitglied gegen eigenen Beitrag in der GKV versichert werden.
- Verdient der privat krankenversicherte Elternteil weniger als der gesetzlich versicherte Elternteil, kann das Kind:
- entweder beitragsfrei in der GKV familienversichert werden oder
- alternativ privat krankenversichert werden – dann mit eigenem Beitrag, aber häufig mit erweiterten Leistungen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Elternteil, beispielsweise ein Selbstständiger in der PKV versichert ist, sein Einkommen aber unterhalb der Jahresarbeitsengelt-Grenze liegt und der andere Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Ausnahme:
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann das Kind grundsätzlich beitragsfrei in der GKV familienversichert werden, sofern mindestens ein Elternteil mit Wohnsitz in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist.
Wenn das Kind volljährig ist
Auch volljährige Kinder können beitragsfrei familienversichert bleiben, sofern sie:
- nicht erwerbstätig sind und
- das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem Studium oder leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.
Was für Kinder ab dem 25. Lebensjahr gilt
Über das 25. Lebensjahr hinaus kann sich der Zeitraum der Familienversicherung um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn sich eine Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- oder Zivildienst entsprechend verzögert hat.
Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die bereits vor oder während der Familienversicherung eingetreten ist und die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht eine altersunabhängige Familienversicherung.
Studierende, die die Altersgrenze überschreiten, können sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einem vergünstigten Studententarif weiterversichern. Diese Regelung gilt maximal bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr. Alternativ ist auch der Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung möglich. Viele private Krankenversicherer bieten hierfür spezielle Studententarife an, die oft auch über diese Alters- und Semestergrenzen hinaus gelten. Studierende in dualen Studiengängen gelten in der Regel als Auszubildende. Erhalten sie ein Arbeitsentgelt, eine Studienbeihilfe oder ein Stipendium, sind sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge werden üblicherweise direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Krankenkasse weitergeleitet.
PKV-Vorteile für die ganze Familie
Entfallen die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung, kann die private Krankenversicherung für Familien eine attraktive Alternative sein. Betrachtet man die gesamte Lebenszeit, zeigt sich häufig: Die Beitragsbelastung in der PKV – einschließlich der Absicherung von Kindern – kann insbesondere bei dauerhaft berufstätigen Eltern niedriger ausfallen als in der GKV.
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Mitversicherung Ihrer Kinder ab Geburt und ohne Gesundheitsprüfung.
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Dieselbe optimale Behandlungs- und Versorgungsqualität.
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Maximale Absicherung zu minimalen „Kinder-Beiträgen“.
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Voller Arbeitgeberzuschuss für den gesamten Vertrag bis zum Höchstbetrag.
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In der Pflegepflichtversicherung zahlen mitversicherte Kinder keinen Beitrag.
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