- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 3 Minuten
Wer als Angestellter nicht zum Arbeiten in die Firma seines Arbeitgebers geht, sondern seinen Arbeitsplatz zu Hause hat, ist normalerweise auch bei einem Arbeitsunfall gesetzlich unfallversichert. Doch die Abgrenzung, welcher Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall gilt, für den die gesetzliche Unfallversicherung Schutz bietet, und welcher Unfall als Freizeitunfall einzustufen ist, für den kein gesetzlicher Unfallschutz besteht, ist oft schwierig.
Nicht zuletzt durch technische Innovationen und die fortschreitende Digitalisierung und Vernetzung in allen Lebens- und Arbeitsbereichen werden die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, von zu Hause aus ihren Beruf, auszuüben immer größer. Dabei müssen Angestellte auch im Homeoffice nicht auf ihren gesetzlichen Unfallschutz verzichten. Denn prinzipiell steht ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. An welchem Ort in Deutschland sich der Arbeitsplatz befindet, spielt dabei keine Rolle.
Ein wichtiges Kriterium, damit der gesetzliche Unfallschutz greift, ist jedoch, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen und damit versicherten Tätigkeit ereignet hat. Nach Angaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, fallen „alle im inneren Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehenden Tätigkeiten“ unter den gesetzlichen Unfallschutz. Dazu zählen nicht nur Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag genannt werden, sondern auch Arbeiten, die zu erledigen sind, um die beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
Gesetzlicher Unfallschutz mit Lücken
Die gesetzliche Unfallversicherung greift daher auch bei Unfällen von Tele- oder Heimarbeitern, die sich beim Instandsetzen oder Aufstellen von Arbeitsgeräten im Arbeitszimmer zu Hause, beispielsweise beim Auffüllen von Druckerpapier oder Anschließen eines Arbeits-PCs ereignen. Nach Angaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung sind zudem Dienstreisen und die Wege vom Büro zum Arbeitgeber, zum Beispiel, um an einer Konferenz teilzunehmen, versichert. Der Versicherungsschutz gilt in diesen Fällen, sobald man die Haustür verlassen hat.
Wird jedoch die berufliche Tätigkeit, die Dienstreise oder der Weg zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer für eine private Angelegenheit unterbrochen, besteht für diese Unterbrechung kein gesetzlicher Unfallschutz. Verunglückt zum Beispiel ein Heimarbeiter, wenn er auf dem Weg zum Arbeitgeber noch einen kurzen Abstecher zu einem Supermarkt eingelegt hat, um dort für sich privat einzukaufen, gilt dies nicht als Wege- oder Arbeitsunfall.
Ebenfalls kein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn der häusliche Dienstbereich verlassen wird, um eine Tätigkeit, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht, zu verrichten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Tele- oder Heimarbeiter das heimische Arbeitszimmer verlässt, um auf die Toilette zu gehen und dabei in einem anderen Raum der Wohnung wie im Flur oder Bad stürzt.
Zum Thema „Arbeitsunfall“ haben wir diesen interessanten Artikel gefunden, der noch weitere Detailinformationen enthält: www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/arbeitsunfall
Finanzieller Schutz bei allen Unfällen
Die meisten Unfälle ereignen sich übrigens in der Freizeit, das heißt, sie stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch selbst, wer aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, muss mit Einkommenseinbußen bei einer vorübergehenden Arbeits- oder einer bleibenden Berufsunfähigkeit rechnen.
Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch Lösungen an, um trotz eines fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes im Falle des Falles finanziell abgesichert zu sein. Eine private Unfallversicherung leistet beispielsweise unabhängig davon, ob sich ein Unfall während einer beruflichen oder privaten Tätigkeit ereignet. Mit einer vertraglich vereinbarten Invaliditätssumme wäre unter anderem ein barrierefreier Umbau der Wohnung möglich, wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalles eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung hat.
Des Weiteren lassen sich mit einer Krankentagegeld-Versicherung Einkommenseinbußen aufgrund einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit verhindern. Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung bietet zudem eine Einkommensabsicherung, wenn man wegen einer Krankheit oder eines Unfalles dauerhaft seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
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