Arbeitswelt

Münzenstapel in aufsteigender Höhe
24. Februar 2021

Einige Arbeitnehmer müssen 2021 mehr Sozialabgaben zahlen

Im Vergleich zu diesem Jahr werden sich die Beitragssätze für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung mit Ausnahme des kassenindividuellen Krankenversicherungs-Zusatzbeitragssatzes nicht ändern.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 5 Minuten

Allerdings werden zum 1. Januar 2021 alle Beitragsbemessungs-Grenzen für die genannten Sozialversicherungen angehoben. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die jeweils über dieser Grenze liegen, einen höheren Beitrag für die entsprechende Sozialversicherungsart entrichten müssen.

Die Beitragshöhe, die ein sozialversicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber für die gesetzliche Kranken-Pflege-Renten- und Arbeitslosen-Versicherung zu zahlen haben, richtet sich nach dem Bruttoarbeitseinkommen des Beschäftigten. Im Detail berechnen sich die Sozialabgaben aus dem Bruttoeinkommen, maximal jedoch bis zu den sogenannten Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) und dem jeweiligen Beitragssatz des entsprechenden Sozialversicherungs-Zweigs.

Für die gesetzliche Renten-, Kranken– sowie Arbeitslosen-Versicherung und bei Arbeitnehmern mit Kindern auch für die soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung (SPV) tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge. Im Vergleich zu 2020 werden sich zum Jahreswechsel die BBMG erhöhen. Keine Änderungen gibt es bei den allgemeinen Sozialversicherungs-Beitragssätzen. Allerdings rechnen Experten damit, dass viele Krankenkassen, die Träger der GKV, ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöhen werden.

Einige Krankenkassen werden mehr verlangen

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Der gesamte Beitragssatz, aus dem sich die Beiträge für die GKV errechnen, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Krankenkasse – die Träger der GKV – gleich hoch ist, und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Den Zusatzbeitragssatz kann jede Krankenkasse nach eigener Finanzlage selbst festlegen. Der allgemeine Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2015 unverändert bei 14,6 Prozent.

Im bundesweiten Durchschnitt aller Krankenkassen liegt der Zusatzbeitragssatz derzeit noch bei 1,1 Prozent. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Soziale Sicherung gehen jedoch nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf die GKV davon aus, dass zahlreiche Krankenkassen zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag erhöhen werden. Insgesamt wird damit gerechnet, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in 2021 damit um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent steigt.

Das heißt, GKV-Versicherte, deren Krankenkassen einen höheren Zusatzbeitragssatz verlangen, müssen zusammen mit ihrem Arbeitgeber auch mehr Beiträge für die GKV zahlen. Ändert die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz nicht und bleibt auch das Gehalt so wie in 2020, gibt es hier keine Beitragsänderungen. Bei einigen gesetzlich Krankenversicherten wie den Empfängern von Arbeitslosengeld II wird statt eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Berechnung der Sozialabgaben herangezogen.

Die meisten Beitragssätze bleiben gleich

Bei den Beitragssätzen für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung bleibt alles wie in 2020. Für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sind wie in 2020 auch in 2021 18,6 Prozent vom Bruttolohn zu entrichten. Der Beitragssatz für die Arbeitslosen-Versicherung (ALV) bleibt auch nach dem Jahreswechsel bei 2,4 Prozent. Die Beiträge zur GRV und ALV sind zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen.

Ebenfalls keine Beitragssatzänderungen gibt es bei der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung (SPV). Hier beträgt der Beitragssatz für Arbeitnehmer mit Kindern weiterhin 3,05 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich auch hier die Beiträge (Beitragssatz jeweils 1,525 Prozent) – mit Ausnahme von Sachsen. In Sachsen beträgt der Beitragssatz für Arbeitnehmer 2,025 Prozent und für Arbeitgeber 1,025 Prozent, da hier für die Pflegeversicherung im Gegensatz zu anderen Bundesländern kein Feiertag gestrichen wurde.

Arbeitnehmer ohne Kinder haben zudem in allen Bundesländern einen zusätzlichen Zuschlag in der SPV von 0,25 Prozentpunkte alleine zu tragen. Der SPV-Gesamtbeitragssatz für Arbeitnehmer ohne Kinder beläuft sich damit auf 3,3 Prozent – 1,525 Prozent werden dem Arbeitgeber und 1,775 Prozent dem Arbeitnehmer berechnet. In Sachsen werden von einem Arbeitnehmer ohne Kind 2,275 Prozent und vom Arbeitgeber 1,025 Prozent verlangt.

Höhere Beitragsbemessungs-Grenzen …

Die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) der Sozialversicherung sind die Lohnobergrenzen, nach der sich maximal die Sozialabgaben berechnen. Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt müssen für den Differenzbetrag des Verdienstes, der oberhalb der BBMG liegt, keine Sozialabgaben entrichten. Das heißt aber auch, dass mit steigendem BBMG auch die Sozialabgaben steigen, selbst wenn die Beitragssätze sich nicht ändern.

Die BBMG richten sich nach der Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres. Da im Schnitt die Verdienste 2019 gestiegen sind, werden dementsprechend zum 1. Januar 2021 auch die BBMG für die GRV, ALV, GKV und SPV erhöht.

Die bundeseinheitlich geltende jährliche BBMG in der GKV und SPV wird zum 1. Januar 2021 von bisher 56.250 Euro auf 58.050 Euro angehoben. Die monatliche BBMG liegt somit ab 2021 bei 4.837,50 Euro statt bisher bei 4.687,50 Euro. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBMG in den alten Bundesländern von 6.900 Euro auf 7.100 Euro. In den neuen Bundesländern werden es ab 2021 6.700 Euro statt wie bisher 6.450 Euro sein.

… führen zu mehr Sozialabgaben für Gutverdiener …

Durch die höhere BBMG in der GKV zahlt ein Arbeitnehmer, der in 2021 mehr als die dann geltenden BBMG verdient, fast elf Euro mehr im Monat als in 2020 – hier ist der Zusatzbeitragssatz noch nicht berücksichtigt. Rechnet man eine Erhöhung des Zusatzbeitrages von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent, kämen zu den Mehrkosten von knapp elf Euro noch weitere 5,70 Euro hinzu.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung werden einem Gutverdiener mit Kind durch die erhöhte BBMG rund 2,30 Euro und ohne Kind knapp 2,70 Euro – in Sachsen circa 3,00 Euro mit Kind beziehungsweise etwa 3,40 Euro ohne Kind – monatlich mehr in 2021 gegenüber 2020 abgezogen.

Arbeitnehmer, deren Einkommen in 2021 oberhalb der geltenden BBMG für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung liegt, haben dann eine monatliche Mehrbelastung für die gesetzliche Rentenversicherung von rund 18,60 Euro in West- und knapp 23,30 Euro in Ostdeutschland. Für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung müssen diese Gutverdiener in Westdeutschland 2,40 Euro und in Ostdeutschland 3,00 Euro mehr bezahlen.

… in Höhe von über 40 Euro im Monat

Insgesamt werden damit die Sozialabgaben für die GKV, SPV, GRV und ALV für Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von über 7.100 Euro im Monat in Westdeutschland in 2021 um rund 34,20 Euro mit Kind beziehungsweise 34,60 Euro ohne Kind höher sein.

Wer in Ostdeutschland als Arbeitnehmer mehr als 6.700 Euro Bruttolohn hat, muss mit einer Sozialabgaben-Mehrbelastung ab Jahreswechsel von etwa 39,50 Euro mit Kind beziehungsweise 39,90 Euro ohne Kind rechnen.

Die Erhöhung des GKV-Beitrages infolge einer möglichen Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier noch nicht mitberücksichtigt. Bei einer Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte würden sich die genannten Mehrbelastungen um etwa 5,70 Euro erhöhen. Insgesamt würden damit die Sozialabgaben für Gutverdiener in Westdeutschland um rund 40 Euro und in Ostdeutschland um über 45 Euro steigen.

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